Zertifizierter Nachlasspfleger (WF*) │Berufserfahrung seit 2001

Vermieter │Gläubiger

Vermieter haben oftmals das Problem, dass die Verwandten des Erblassers die Erbschaft ausschlagen und sie keinen Ansprechpartner für die Abwicklung des Mietverhältnisses haben.

Erbausschlagungen können sich über viele Monate hinziehen, ohne dass Vermieter die Möglichkeit bekommen, das Mietverhältnis zu beenden oder Forderungen zu realisieren bzw. Schaden durch Mietausfall abzuwenden.

Die unbekannten Erben sind zwar vertraglich verpflichtet, den Mietzins zu zahlen und die Mietsache vertragsgerecht zu übergeben.
In vielen Fällen lassen sich die Mietforderungen wegen Überschuldung des Nachlasses aber nicht realisieren. So können Vermietern unter Umständen erhebliche Schäden entstehen.


Die Nachlasspflegschaft als Lösung?

Vermieter oder allgemein Nachlassgläubiger haben die Möglichkeit, beim zuständigen Nachlassgericht einen Antrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers zu stellen (§ 1961 BGB).

Der Antrag ist für Sie als Vermieter oder Nachlassgläubiger nach der herrschenden Rechtsprechung kostenfrei. Die Kosten der Nachlasspflegschaft hat der Nachlass zu tragen bzw. die Landeskasse, sofern der Nachlass nicht ausreichend ist.

Als nach § 1961 BGB auf Antrag bestellter Nachlasspfleger nutze ich regelmäßig die Möglichkeit, mit Vermietern und Nachlassgläubigern eine gütliche Einigung zu treffen.

Vermieter können in der Regel durch die Beantragung einer Nachlasspflegschaft das Mietverhältnis rechtssicher beenden und bei überschuldeten Nachlässen zeitnah und rechtssicher über ihre Mietsache verfügen.