Zertifizierter Nachlasspfleger (WF*) │Berufserfahrung seit 2001

Testamentsvollstreckung │den eigenen Nachlass selbst gestalten

Von Nachlassgerichten werde ich als Testamentsvollstrecker eingesetzt, wenn im Testament Testamentsvollstreckung angeordnet, ein Testamentsvollstrecker aber nicht benannt wurde.

Jeder Bürger hat die Möglichkeit, durch die Errichtung eines Testaments selbst zu bestimmen, wem er welche Anteile an seinem Nachlass zukommen lassen möchte.

In einem Testament kann auch eine Person als Testamentsvollstrecker benannt werden, die den Nachlass nach dem Erbfall im Sinne des Verfassers des Testaments regelt.

Der Tod eines Menschen stellt in erster Linie eine emotionale Belastung für die Hinterbliebenen dar.

Hinzu kommen die mit der Nachlassabwicklung einhergehenden Schwierigkeiten.

Wenn Sie Ihren Nachlass zu Lebzeiten regeln und Ihre Hinterbliebenen bei der Nachlassabwicklung entlasten möchten sowie Streitigkeiten unter den Erben verhindern wollen, können Sie mich in Ihrem Testament als Testamentsvollstrecker direkt benennen.

Das zuständige Nachlassgericht wird mich bei Testamentseröffnung durch Gerichtsbeschluss zum Testamentsvollstrecker bestellen.

Als Testamentsvollstrecker wickele ich Ihren Nachlass nach Ihren Vorstellungen auf der Basis meiner Erfahrungen als Testamentsvollstrecker in enger Kooperation mit den von Ihnen bestimmten Erben (und ggf. Vermächtnisnehmern) ab.